AGB

AGB Dienstleistungen
Stand: 01. Juni 2010

1. Geltungsbereich
Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von der Firma W. & K. Pyrotechnik GbR
 (Auftragnehmerin) übernommenen Aufträge von Veranstaltern, Agenturen etc.  (Auftraggeber) zur Aufführung von Feuerwerken sind die Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der  ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung der Auftragnehmerin.

2. Auftragserteilung
Der Auftrag gilt erst dann durch die Auftragnehmerin als angenommen, wenn er von ihr schriftlich (Fax ausreichend) bestätigt ist.

3. Preise
a) Die vereinbarte Vergütung ist fällig binnen 8 Tagen ab Rechnungserteilung, soweit keine andere Vereinbarung schriftlich getroffen ist. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden Verzugszinsen in angemessener Höhe (8% über dem geltenden Diskontsatz der Landeszentralbank) fällig.

b) Gehören zu dem Leistungsumfang der Auftragnehmerin die Darbietung von Lichterbildern, Feuerschriften, musiksynchronem Feuerwerk oder von Spezialeffekten in Sonderanfertigung, so hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung mindestens 50 % des vereinbarten Preises zu zahlen.

c) Zuzüglich zu dem vereinbarten Preis hat der Auftraggeber alle anfallenden Abgaben und
Gebühren für die Erteilung erforderlicher behördlicher Genehmigungen, die Kosten der Erfüllung behördlicher Auflagen, die Kosten für alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und anfallenden GEMA-Gebühren zu tragen.

d) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nicht berechtigt, es sei denn, die Aufrechnung erfolgte mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung des Auftraggebers.

4. Behördliche Genehmigungen
a) Die für die Durchführung von Feuerwerken behördlichen Genehmigungen holt die
Auftragnehmerin im Namen des Auftraggebers ein.

b) Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Auftragnehmerin alle für die Erteilung der Genehmigung benötigten Unterlagen, soweit sie nicht feuerwerksspezifischer Art sind, einschließlich etwa benötigter Zustimmungserklärungen Dritter zur Verfügung zu stellen.

c) Der Vertrag erhält seine Gültigkeit, wenn alle notwendigen behördlichen Genehmigungen erteilt wurden.

5. Pflichten des Auftraggebers
a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin ein zum Abbrennen des Feuerwerks
 geeignetes Gelände des Veranstaltungstages bis zur Freigabe des Geländes durch den verantwortlichen Feuerwerker zur Verfügung zu stellen und das Gelände während dieser Zeit gegen den Zutritt unbefugter Dritter abzusichern.

b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten die behördlich verlangte Sicherheitszone einzurichten, abzusichern und deren Beachtung zu überwachen.

c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten behördliche Auflagen zu erfüllen, soweit diese nicht feuerwerksspezifischer Natur sind.

d) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragnehmerin von etwaigen Ansprüchen des
Grundstückeigentümers der Abbrennstelle wegen etwaiger Beeinträchtigungen des Grundstücks freizustellen. Eine Grobreinigung des Abbrennplatzes wird von der Auftragnehmerin vorgenommen.

e) Der unterschriebene Vertrag hat ein Tag vor Durchführung des Feuerwerkes bei der
Auftragnehmerin vorzuliegen. Ist dieser Punkt nicht erfüllt, erfolgt keine Anreise der Pyrotechniker zum Feuerwerkstermin.

6. Pflichten der Auftragnehmerin
a) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, den Auftrag gewissenhaft und pünktlich auszuführen, sofern der Ausführung nicht Gründe entgegen-stehen, die sie nicht zu vertreten hat, wie höhere Gewalt, Streik, Fehlen behördlicher Genehmigungen, Bestehen von Sicherheitsrisiken, witterungsbedingte Undurchführbarkeit etc.

b) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, alle gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Auflagen zu beachten.

c) Art und Umfang der zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Maßnahmen unterliegen der Entscheidungsfreiheit der Auftragnehmerin nach pflichtgemäßem Ermessen, dies gilt auch bezüglich der Präsentation in ihrer konzeptionellen und gestalterischen Durchführung.

d) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, von der Durchführung des Feuerwerks abzusehen bzw. ein begonnenes Feuerwerk abzubrechen, wenn dies dem verantwortlichen Feuerwerker aus witterungsbedingten Gründen oder aus Sicherheitsgründen erforderlich erscheint.

7. Schadenersatz / Gewährleistung
a) Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind
ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln der Auftragnehmerin verursacht wurde.

b) Witterungsbedingte Beeinträchtigungen der pyrotechnischen Effekte und Rauchentwicklung begründen keine Ansprüche des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin.

c) Unabhängig davon, daß die Auftragnehmerin die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine eigene Haftpflicht- und Unfallversicherung unter Einbeziehung des Feuerwerksrisikos abzuschließen und der Auftragnehmerin deren Abschluß auf Verlangen nachzuweisen.

8. Ausfall
a) Kommt es nicht zur Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin den vereinbarten Preis zu vergüten, mit der Maßgabe, dass die Auftragnehmerin sich ersparte Aufwendungen ausrechnen lassen muß.

b) Gelangt das Feuerwerk aus Gründen nicht zur Aufführung, die keine Vertragspartei zu vertreten hat oder wird das Feuerwerk aus solchen Gründen abgebrochen, so schuldet der Auftraggeber der Auftragnehmerin 50% des vereinbarten Preises mit der Maßgabe, daß beide Vertragspartner die Möglichkeit haben, einen höheren bzw. geringeren Schaden nachzuweisen.

9. Urheberrecht
a) Urheberrechte an der Konzeption des Feuerwerks werden nicht übertragen.

b) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, daß die pyrotechnischen Effekte nicht auf Bildträger für kommerzielle Verwendung aufgenommen werden und verpflichtet sich zur Durchsetzung von unterlassungsansprüchen gegenüber der Verwertung unerlaubt zustande gekommener Verwertungshandlungen.

10. Anzuwendendes Recht
Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht.

11. Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, der Geschäftssitz der Auftragnehmerin.

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